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Standpunkt · Gesundheitspolitik

Physician Assistants: Warum ein Berufsgesetz nötig ist

Physician Assistants arbeiten längst in Klinik und Praxis. Doch ein einheitliches Bundesberufsgesetz fehlt. Das schafft Rechtsunsicherheit für Einrichtungen und Patienten – ein Governance-Framework kann bis zur gesetzlichen Klärung Orientierung geben.

3 Min. Lesezeit
Physician AssistantBerufsgesetzDelegationGovernanceGesundheitspolitikPatientensicherheit
Grafik: Pflegefachperson in Klinikflur, daneben die Konstruktionszeichnung einer Brücke mit dem Titel „PAs arbeiten längst. Das Berufsgesetz fehlt.“
Governance als Brücke: Delegation und Standing Orders tragen die Praxis, solange ein Berufsgesetz für Physician Assistants fehlt.
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Der Beruf ist da, der Rahmen fehlt

Auf einer Station schreibt ein Physician Assistant Entlassungsbriefe und begleitet die Visite. In einer anderen Klinik führt eine PA nach entsprechender Einarbeitung sonografische Untersuchungen durch oder assistiert bei Eingriffen. In einer hausärztlichen Teampraxis erhebt ein PA strukturiert Beschwerden, untersucht den Patienten, bereitet eine ärztliche Entscheidung vor und betreut chronisch Erkrankte im vereinbarten Versorgungspfad.

Diese Unterschiede sind nicht automatisch ein Mangel. Ein Tätigkeitsprofil muss zum Fachgebiet, zur Qualifikation, zur Erfahrung und zum Risiko der Aufgabe passen. Problematisch wird es dort, wo niemand nachvollziehbar erklären kann, auf welcher Grundlage eine Tätigkeit übertragen wurde, welche Supervision gilt und wann die Ärztin oder der Arzt den Fall übernehmen muss. Der Beruf ist in der Versorgung angekommen – seine verbindliche rechtliche und organisatorische Einbettung ist es noch nicht.

Ein akademisches Berufsbild ohne bundeseinheitliches Gesetz

Zum Rechtsstand 2026 gibt es in Deutschland kein PA-spezifisches Bundesberufsgesetz, das Zulassung, Mindestanforderungen an das Studium, eine einheitliche staatliche Prüfung, Berufsbezeichnung und Tätigkeitsrahmen zusammenhängend regelt. Die Bundesärztekammer stellt in ihrem Positionspapier von 2025 selbst fest, dass weder einheitliche Studieninhalte noch ein gleichartiger Tätigkeitsrahmen bestehen.

Quelle: Bundesärztekammer: „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild"

Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen 2026 zu dem Ergebnis, dass die rechtliche Grundlage der Ausbildung derzeit im Wesentlichen in der staatlichen Akkreditierung der Studiengänge liegt. Eine einheitliche Abschlussprüfung, die bundesweit vergleichbare Kompetenzen nachweist, fehlt. Zugleich variieren Lerninhalte und praktische Anteile.

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: „Physician Assistants (PAs)"

Delegation ist mehr als Assistenz – aber keine eigenständige Heilkunde

Die deutsche PA-Tätigkeit beruht derzeit grundsätzlich auf Delegation. Eine gesetzliche Definition der Delegation und allgemeine gesetzliche Kriterien für die Delegationsfähigkeit existieren bislang nicht. Nach der überwiegend vertretenen medizinrechtlichen Einordnung bleibt die Entscheidung über das „Ob“ einer medizinischen Maßnahme bei der Ärztin oder dem Arzt. Die ordnungsgemäße Durchführung des übertragenen „Wie“ fällt in den Verantwortungsbereich der ausführenden Person.

Für die ambulante vertragsärztliche Versorgung konkretisiert Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag die Delegation an nichtärztliches Personal. Die KBV führt unter anderem Diagnose- und Indikationsstellung zu den nicht delegierbaren ärztlichen Aufgaben. Eine lokale Freigabe kann diesen äußeren Rechtsrahmen nicht erweitern: Eine SOP darf keine unzulässige Tätigkeit legalisieren.

Quelle: KBV: Regelungen zur Delegation ärztlicher Leistungen

Das Potenzial ist erkennbar – die Datenlage bleibt begrenzt

Dass PAs Versorgung unterstützen können, ist keine rein theoretische Annahme. In einem zweijährigen Modellprojekt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mit zehn Praxen berichtete das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung über ärztliche Entlastung, hohe Akzeptanz und positive Einschätzungen der Versorgungsqualität. Nach Angaben der KVWL übernahmen PAs im Durchschnitt rund 30 Prozent der Patientenkontakte.

Quelle: KVWL: Abschluss des PA-Modellprojekts

Diese Ergebnisse sind relevant, aber kein bundesweiter Wirksamkeitsnachweis. Zehn teilnehmende Modellpraxen bilden weder alle Fachgebiete noch kleine Einzelpraxen, Notaufnahmen oder hochkomplexe stationäre Bereiche ab. Positive Akzeptanz ersetzt keine langfristigen Daten zu Patientensicherheit, Fehlentscheidungen, Eskalationen und Versorgungsergebnissen.

Warum ein Governance-Framework vorgeschlagen wird

Mich stört an der Debatte, dass sie häufig bei Tätigkeitslisten stehen bleibt. Eine Liste beantwortet nicht, ob eine bestimmte Person eine bestimmte Maßnahme bei einem konkreten Patienten sicher ausführen kann. Sie sagt auch nicht, wie schnell ärztliche Hilfe erreichbar sein muss, was bei einem unerwarteten Befund geschieht oder wer prüft, ob die Freigabe nach einem Jahr noch gerechtfertigt ist.

Aus dieser Lücke ist der Vorschlag für ein PA-Governance-Framework entstanden: ein theoretisch-konzeptioneller Implementierungsrahmen, der geltendes Recht nicht ersetzt und den Delegationsrahmen nicht ausweitet. Er soll eine praktische Frage beantworten: Wie organisiert eine Einrichtung zulässige Delegation so, dass Qualifikation, Risiko und ärztliche Erreichbarkeit im Alltag tatsächlich zusammenpassen?

  • Ärztlich verantworteter Tätigkeitsrahmen für das jeweilige Setting (Fachgebiet, Patientengruppe, Komplexität).
  • Delegationsmatrix: Aufgabe, qualifizierte Person, Ausschlusskriterien, Supervision, Dokumentation, Eskalation.
  • Standing Orders und SOPs mit klaren Grenzen: keine automatische Indikation, keine autonome Behandlung.
  • Lokale Kompetenzfreigabe P1–P4 statt pauschalen Vertrauens: schriftlich, datiert, reviewfähig.
  • CTOP-Eskalation: explizite Übergabe der klinischen Führung bei Abweichung.

Weiterführend

Ein ausgearbeiteter Governance-Rahmen mit Standing Orders, SOP-Vorlagen und Clinical-Take-Over-Points findet sich im Konzeptpapier zu PA Governance & CTOP. Für die ambulante Versorgung hat der vdek zusammen mit der DGPA jüngst Forderungen zu einheitlichen Studienstandards, verpflichtender Fortbildung und Honorarsystematik formuliert.

Quelle: vdek / DGPA: Forderungen zur ambulanten Delegation

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